Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 55 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/55#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung besteht aus vier Klausuren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/55#abs-2 (2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/55#abs-3 (3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/55#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/55#abs-5 (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/55#abs-6 (6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 55 MBPolVDVDV →
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