Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 52 Mitglieder der Prüfungskommission

Stand: 20.03.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/52#abs-1 (1) Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamten, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Prüfende,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des gehobenen Dienstes als Prüfender oder Prüfendem und
4.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als Prüfender oder Prüfendem.

Soweit nicht genügend Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes zur Verfügung stehen, können auch Beamtinnen oder Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) innehaben, zu Vorsitzenden bestellt werden. Zu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/52#abs-2 (2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/52#abs-3 (3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/52#abs-4 (4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/52#abs-5 (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 51 § 53