Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/42#abs-1 (1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/42#abs-2 (2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/42#abs-3 (3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 42 MBPolVDVDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 14.06.2022 – 6 K 6502/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.