Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung

Stand: 20.03.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/42#abs-1 (1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/42#abs-2 (2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/42#abs-3 (3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.

§ 41 § 43