Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 19 Ausbilderinnen und Ausbilder

Stand: 20.03.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/19#abs-1 (1) Die Einsatzdienststelle benennt der Bundespolizeiakademie für die praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/19#abs-2 (2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder weisen die Anwärterinnen und Anwärter in die praktischen Verwendungen ein und leiten sie in den Einsatzdienststellen an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/19#abs-3 (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nicht mehr Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/19#abs-4 (4) Bei Bedarf können Ausbilderinnen und Ausbilder mit ihren Aufgaben auch Beamtinnen und Beamte der Einsatzdienststelle beauftragen. Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter zugewiesen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/19#abs-5 (5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

§ 18 § 20