Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV

§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/8#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/8#abs-2 (2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:

1.
eignungsdiagnostische Testverfahren,
2.
allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
3.
Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen und
4.
Sprachprüfung in der englischen Sprache.

Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/8#abs-3 (3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegten Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/8#abs-4 (4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.

§ 7 § 9