Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV§ 28 Prüfungskommission für die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/28#abs-1 (1) Die mündliche Laufbahnprüfung wird durch eine Prüfungskommission abgenommen, welche die Leistungen in den mündlichen Prüfungen bewertet. Bei der Prüfungstätigkeit sind die Mitglieder der Prüfungskommission unabhängig und nicht weisungsgebunden. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Auswärtige Amt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/28#abs-2 (2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Sprachprüfung besteht aus:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/28#abs-3 (3) Eine Prüfungskommission für die mündliche Fachprüfung besteht aus:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/28#abs-4 (4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission nach Absatz 3 Nummer 5 und 6. Für die Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/28#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vertreten durch:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/28#abs-6 (6) Die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission ergibt sich für die mündliche Sprachprüfung aus § 29 Absatz 4 Satz 1, für die mündliche Fachprüfung aus § 30 Absatz 5 Satz 1.