§ 51 Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
Stand: 16.01.2026
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
1.
2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.