§ 35 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/35#abs-1 (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/35#abs-2 (2) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis g erhalten hat, darf diese Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist und der Militärische Abschirmdienst zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Militärischen Abschirmdienstes entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat den Militärischen Abschirmdienst unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.