§ 2 Ausprägung von Sammlermünzen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 22.12.2014 – 6 K 769/14Zitiert von 1
- BGH, 14.06.2013 – V ZR 108/12Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von SammlermünzenZitiert von 3
- OLG Celle, 07.08.2023 – 3 Ws 81/23
- VG Frankfurt am Main, 02.04.2026 – 2 L 117/26.F
4 Entscheidungen zu § 2 MünzG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/2#abs-1 (1) Der Bund kann als Sammlermünzen
1.
auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.
deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/2#abs-2 (2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/2#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.