Gesetze / Münzgesetz

MünzG

§ 2 Ausprägung von Sammlermünzen

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/2#abs-1 (1) Der Bund kann als Sammlermünzen

1.
auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.
deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung

ausprägen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/2#abs-2 (2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/2#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.

§ 1 § 3