Gesetze / Münzgesetz

MünzG

§ 12 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstößt, indem er entgegen Artikel 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-1a (1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1) verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Euro-Münzen einer Echtheitsprüfung unterzogen werden,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine dort genannte Euro-Münze der Deutschen Bundesbank nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
3.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt oder
2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-4 (4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 kann geahndet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-6 (6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-7 (7) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder 3 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

§ 11 § 13