§ 12 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstößt, indem er entgegen Artikel 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-1a (1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1) verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-4 (4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 kann geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-6 (6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/12#abs-7 (7) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder 3 begangen worden, so können
eingezogen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 MünzG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 12 eingefügt und geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10)
BGBl. 2007 I S. 10
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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