Gesetze / Müllermeisterverordnung
MüMstrV§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCMstrV%202013/7#abs-1 (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert zwei Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden dauern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCMstrV%202013/7#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCMstrV%202013/7#abs-3 (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.