Gesetze / Müllermeisterverordnung

MüMstrV

§ 1 Gegenstand

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Müller-Handwerk.

§ 2