Gesetze / Marktüberwachungsgesetz

MüG

§ 23 Übergangsvorschriften

Stand: 16.07.2021

Bund

Die in § 16 Absatz 1a genannten Vorschriften sind spätestens anzuwenden, wenn die elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Daten zwischen nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Verfügung steht.

§ 22