Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung

LwWSGVO-OB

§ 9 Bestandsschutz, Braunkohlenplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwWSGVO-OB/9#abs-1 (1) Die Verbote der §§ 4 und 5 gelten nicht für

1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen in Bereichen, die vor dem 16. Juli 2016 nach den Bestimmungen des Raumordnungsrechts auf Ebene der Regionalplanung festgelegt worden sind, in diesem Fall gelten jeweils die Regelungen einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes, oder

2. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen, die vor dem 16. Juli 2016 zugelassen worden ist, dabei gilt auch ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Absatz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), in der jeweils geltenden Fassung, als Zulassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwWSGVO-OB/9#abs-2 (2) Die Regelungen dieser Verordnung zur oberirdischen Bodenschatzgewinnung gelten nicht, sofern ein Vorhaben durch einen Braunkohlenplan zugelassen ist.

§ 8 § 10