Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung

LwWSGVO-OB

§ 6 Entscheidungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwWSGVO-OB/6#abs-1 (1) Entscheidungen auf Grund dieser Verordnung trifft die für Entscheidungen nach § 35 Absatz 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes zuständige Behörde. Entscheidungen anderer als nach Wasserrecht zuständiger Behörden, die sich auf ein Wasserschutzgebiet beziehen, ergehen im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren. Die begünstigte Person ist zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwWSGVO-OB/6#abs-2 (2) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwWSGVO-OB/6#abs-3 (3) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung zwei Jahre unterbrochen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LwWSGVO-OB/6#abs-4 (4) Einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften dieser Verordnung bedarf es nicht für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.

§ 5 § 7