Gesetze / Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz

LwErzgSchulproG

§ 8 Übergangsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/8#abs-1 (1) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 ist das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2014 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, in der Fassung, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat, weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/8#abs-2 (2) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder für die dem Schuljahr 2017/2018 vorangegangenen Schuljahre ist die Schulmilch-Durchführungsverordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 827) in der Fassung, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat, weiter anzuwenden.

§ 7 § 9