Gesetze / Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Landwirtschaft

LwAusglAbgV 1971

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwAusglAbgV%201971/1#abs-1 (1) Für in § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc des Zollgesetzes aufgeführte Waren, für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1971 Nr. L 106) Ausgleichsbeträge zugelassen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt sind, werden diese Ausgleichsbeträge als Angleichungszoll erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwAusglAbgV%201971/1#abs-2 (2) Soweit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nachweislich für dieselbe Ware bereits Ausgleichsbeträge auf Grund der in Absatz 1 angeführten Verordnung erhoben worden sind, mindert sich die Angleichungszollschuld um diesen Betrag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwAusglAbgV%201971/1#abs-3 (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen gibt die nach Absatz 1 betroffenen Waren und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Ausgleichsbeträge im Bundesanzeiger bekannt.

§ 2