Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 90 Erlaubnisbehörde
Stand: 10.06.2019
Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.