Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 63c Flugpreise

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/63c#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrtunternehmen im Einzelfall oder allgemein die Vorlage der Flugpreise und Beförderungsbedingungen verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/63c#abs-2 (2) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptgeschäftssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach den Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen, wird der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach Eingang wirksam.

§ 63b § 63d