Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 100a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Stand: 10.06.2019

Bund

Dem Einflug im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich.

§ 100 § 101