Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21g Regelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände
Stand: 22.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21g#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde kann bundesweit tätigen Luftsportverbänden auf Antrag eine Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilen. Diese Genehmigung befugt den Luftsportverband dazu,
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen zur Sicherstellung des Schutzes der Umwelt verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21g#abs-2 (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21g#abs-3 (3) Vertreter der Luftsportverbände, die eine Genehmigung nach Absatz 1 erhalten haben, sind berechtigt, dem Betrieb von Flugmodellen, der auf Grundlage ihrer in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren durchgeführt wird, beizuwohnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21g LuftVO →
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