Gesetze / LuftVG-Beleihungsverordnung
LuftVGBV§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVGBV%202024/1#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind Luftfahrtgeräte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVGBV%202024/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung ist Stückprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Herstellung auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung. Im Rahmen der Stückprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Herstellung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVGBV%202024/1#abs-3 (3) Im Sinne dieser Verordnung ist Nachprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Instandhaltung in festgelegten Fällen auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung. Im Rahmen der Nachprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Instandhaltung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.