Gesetze / LuftVG-Beleihungsverordnung
LuftVGBV§ 2 Beleihung
Stand: 01.11.2024
Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.