Gesetze / LuftVG-Beleihungsverordnung

LuftVGBV

§ 2 Beleihung

Stand: 01.11.2024

Bund

Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.

§ 1 § 3