§ 38
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Niedersachsen, 18.02.2016 – 7 LC 99/14Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 12.10.2011 – I-18 U 216/10
- AG Düsseldorf, 27.09.2001 – 44 C 6258/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/38#abs-1 (1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Geldrente zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/38#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/38#abs-3 (3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.