Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung

LuftSiSchulV

§ 10 Antragstellung zur Zertifizierung

Stand: 22.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/10#abs-1 (1) Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.3.1 a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, das Kompetenzen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erworben hat, ist durch den Schulungsverpflichteten in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
der Schulungsnachweis,
2.
der Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
3.
ein Nachweis über die mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignung nach § 3 Absatz 2 und
4.
ein gegebenenfalls vorhandenes Zertifikat über bereits erworbene Kompetenzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/10#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Schulung zu stellen.

§ 9 § 11