Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung

LuftSiSchulV

§ 11 Prüfungsverfahren

Stand: 22.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/11#abs-1 (1) Die Zertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals nach Nummer 11.3.1 a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 setzt eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung voraus. Die Prüfung der Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person das Ziel der Ausbildung erreicht hat und selbstständig und eigenverantwortlich in der Lage ist, die entsprechende Tätigkeit durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/11#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Beide Prüfungsteile sind bei der nach § 9 Absatz 1 zuständigen Luftsicherheitsbehörde abzulegen und können aus mehreren Komponenten bestehen. Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind der Anlage 5 zu entnehmen.

§ 10 § 12