Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 25 Schulungsumfang und Schulungsinhalt
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/25#abs-1 (1) Ein Sprengstoffspürhund, der nach den Nummern 12.9.2.2 und 12.9.2.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 freilaufend für die Sprengstofferkennung eingesetzt werden soll, hat als Erstschulung mindestens 120 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/25#abs-2 (2) Ein Hundeführer, der zum Führen eines freilaufenden Sprengstoffspürhunds eingesetzt werden soll, hat nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eine Erstschulung zu absolvieren, die mindestens 45 Unterrichtseinheiten umfasst. Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/25#abs-3 (3) Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das nach Nummer 12.9.1.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mit einem freilaufenden Sprengstoffspürhund für die Sprengstofferkennung eingesetzt werden soll, hat mindestens 194 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/25#abs-4 (4) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann in den Fällen von Absatz 1 bis 3 bereits absolvierte Schulungen anerkennen, soweit diese mit den Inhalten der Anlage 4 übereinstimmen und nachgewiesen werden.