Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 16 Erteilung des Zertifikats
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/16#abs-1 (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/16#abs-2 (2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/16#abs-3 (3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben: