Gesetze / Luftsicherheitsgebührenverordnung
LuftSiGebV§ 5 Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiGebV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiGebV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe werden nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiGebV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.
Änderungsverlauf
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02.04.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2008 (BGBl. I 647)
BGBl. 2008 I S. 647
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.