Gesetze / Luftverkehrsschlichtungsverordnung

LuftSchlichtV

§ 15 Beendigung der Schlichtung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/15#abs-1 (1) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/15#abs-2 (2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/15#abs-3 (3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen. Die Namen der Beteiligten sind anzugeben.

§ 14 § 16