Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersVDV 3 2017§ 16 Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
Stand: 16.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/16#abs-1 (1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/16#abs-2 (2) Die Aufsichtsmaßnahmen sollen die Größe einer anerkannten Stelle, deren Prüfberechtigung und deren Prüfungsaufkommen sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/16#abs-3 (3) Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu berücksichtigen. Es kann insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen: