Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
2. DVLuftPersVAnlage 16D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
Stand: 10.06.2019
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 225 - 226
Der in der praktischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern verwendete Freiballon muss der Größenklasse I entsprechen und für die Ausbildung geeignet sein.
In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum
zu vermitteln.
Fahrausbildung
Der Bewerber bildet unter Anleitung des anerkannten ausbildenden Fluglehrers nach den Vorgaben der Anlage 7B zur 2. DV LuftPersV aus. Zusätzlich werden dem Bewerber folgende Vorgehensweisen vermittelt:
Fahr- und Startvorbereitung
Start, Fahrt und Landung
Verpacken und Wartung
Nachbesprechung