Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
2. DVLuftPersVAnlage 14D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
Stand: 10.06.2019
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 193 - 197
Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern verwendete Luftfahrzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.
In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum
zu vermitteln.
Die Flugausbildung auf dem Sitz des Fluglehrers muss mindestens 10 Stunden umfassen, davon mindestens 5 Stunden mit dem dafür von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). In der Flugausbildung müssen folgende Übungen enthalten sein:
Bei sämtlichen Übungen ist der Bewegungsablauf so zu erklären, dass das gesprochene Wort mit der Bewegung des Flugzeugs übereinstimmt. Auf die häufigsten Fehlerquellen ist dabei besonders hinzuweisen.
Um eine methodische Einheitlichkeit des Ausbildungslehrgangs sicherzustellen, sind die nachfolgenden Lehrübungen nur in ihrer Form und Reihenfolge erklärt, ohne auf jedes zur Schulung verwendete Flugzeugmuster einzugehen. Die technischen Daten, wie die Geschwindigkeit, Motordrehzahl usw., sind dem jeweiligen Flughandbuch zu entnehmen.
Allgemeines
Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.
Allgemeine Einführung
Sie umfasst die Erklärung des gesamten Flugzeugs sowohl von innen als auch von außen. Sie vermittelt Kenntnisse über die Anordnung von Bedienungshebeln, Steuer- und Trimmbestätigung und Sitz der Instrumente, Kraftstoff-, Öl- und Bremssysteme sowie der Notausrüstung. Anweisung über das Ein- und Aussteigen, Anschnallgurte, Bedienen der Steuerorgane und richte Benutzung des Notausstiegs und der Notausrüstung.
Vorbereitung und Beenden eines Fluges
Einweisungsflug
Wirkung der Steuerorgane
Rollen am Boden
Horizontalflug
(Beibehaltung der Flugebene, Flugrichtung und Fluglage)
Steig-, Sink- und Gleitflug
Überziehen und Abkippen
Kurven
Einteilung der Kurven in flache, mittlere und steile Kurven
Steilspirale
Ursachen
Anmerkung: Auf die Unterschiede zwischen Steilspirale und Trudeln ist hinzuweisen.
Platzrunde
Seitengleitflug
Ziellandung
Notlandungen
Überlandflüge