Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

2. DVLuftPersV

§ 16 Streu- und Sprühberechtigung (zu § 86 LuftPersV)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/16#abs-1 (1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 13A zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/16#abs-2 (2) In der Flugausbildung sind die festgelegten Übungen gemäß Anlage 13B durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/16#abs-3 (3) Der Bewerber für den Erwerb einer Streu- und Sprühberechtigung hat die theoretische Prüfung gemäß Anlage 13C durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/16#abs-4 (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 13D nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Streu- und Sprühflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 15 § 17