Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 86 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 86 LuftPersV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 86 LuftPersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.05.2014 – IV ZR 288/12Allgemeine Bedingungen für die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung: Rechtliche Einordnung eines Leistungausschlusses bei Schadensfall eines Piloten ohne BefähigungsnachweisZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 86 aufgehoben durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 86 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.