Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/77#abs-1 (1) Inhaber von Erlaubnissen, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen oder Hubschraubern (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) ausgestellt worden sind, bedürfen im gewerbsmäßigen Luftverkehr oder bei berufsmäßiger Betätigung zur Beförderung von Personen für Langstreckenflüge der Langstreckenflugberechtigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außerhalb des durch die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55 E - 25 N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W - 60 N 10W - 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Europa und Mittelmeerraum) durchgeführt wird und bei dem die Entfernung zwischen Start- und Landeort mehr als 500 Kilometer beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/77#abs-2 (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Langstreckenflugberechtigung sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/77#abs-3 (3) Die theoretische Ausbildung umfasst im Rahmen eines vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Lehrgangs in einem Ausbildungsbetrieb (ATO) mindestens 70 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 4. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung der für den Langstreckenflug erforderlichen Kenntnisse aus den Sachgebieten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/77#abs-4 (4) Der Bewerber hat in einer theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er die für Langstreckenflüge erforderlichen Kenntnisse in den in Absatz 3 aufgeführten Sachgebieten besitzt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 77 LuftPersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 27.05.2003 – VI R 33/01Einkommensteuer: Anerkennung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2014 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
-
13.06.2007 Ausfertigung
§ 77 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 (BGBl. I 1048, 2203)
BGBl. 2007 I S. 1048
-
10.02.2003 Ausfertigung
§ 77 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.