Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 62 Fachliche Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/62#abs-1 (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des Luftfahrerscheins für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/62#abs-2 (2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/62#abs-3 (3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedienung des Hubschraubermusters im Normalflug und in besonderen Flugzuständen. Sie umfasst ferner eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem Hubschraubermuster durchzuführen, für das der Luftfahrerschein für Flugtechniker erteilt werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/62#abs-4 (4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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