Gesetze / Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
LuftGerPV§ 4 Anerkennung der Musterprüfung anderer Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/4#abs-1 (1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird eine vereinfachte Musterprüfung durchgeführt. In der vereinfachten Musterprüfung ist festzustellen, ob die für die Erteilung der Musterzulassung benötigten Unterlagen sowie die für die Instandhaltung und den Betrieb erforderlichen Betriebsanweisungen ordnungsgemäß sind. Die nach § 2 zuständige Stelle kann weitere, zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen, insbesondere den Nachweis, dass das Muster keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/4#abs-2 (2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/4#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Ausland geprüfte und zugelassene Änderungen des Musters.