Gesetze / Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
LuftGerPV§ 2 Zuständige Stellen
Stand: 25.01.2022
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 25.10.2001 – 12 LB 1872/01Zitiert von 7
- BGH, 14.05.2009 – III ZR 86/08Unfallverhütung: Keine Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Durchführung der Sachkundigenprüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift Krane KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 22.03.2001 – III ZR 394/99Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/2#abs-1 (1) Für die Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit nach § 1 sind folgende Stellen zuständig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/2#abs-2 (2) Die zuständigen Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können für die Aufgaben der Sicherstellung, der Prüfung und der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit
Die Organisation, der die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist, oder die Person, der die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt worden ist, hat die ihr übertragenen Aufgaben der Sicherstellung, Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit gemäß dem in der Genehmigung oder Erlaubnis festgelegten Umfang durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/2#abs-3 (3) Genehmigungen nach Absatz 2 Nummer 1, die durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund der Verordnung (EU) 2018/1139 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Ist für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 die Erweiterung des Genehmigungsumfangs erforderlich, so stellt die zuständige Stelle nach Prüfung der Voraussetzungen eine Ergänzungsgenehmigung aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/2#abs-4 (4) Die Genehmigungen können eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Sie sind ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.