Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 65

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/65#abs-1 (1) Ist ein Registerpfandrecht im Register zu Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer verjährt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/65#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Registerpfandrecht nicht in das Register eingetragen worden ist.

§ 64 § 66