Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG§ 60
Stand: 10.06.2019
Gibt der Gläubiger das Registerpfandrecht auf oder räumt er einem anderen Registerpfandrecht den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese Verfügung nach § 59 aus dem Registerpfandrecht hätte Ersatz verlangen können.