Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG§ 58
Stand: 10.06.2019
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Registerpfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger das Registerpfandrecht aufgibt.