Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG§ 40
Stand: 10.06.2019
Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.