Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG§ 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/23#abs-1 (1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/23#abs-2 (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen ist, steht dem eingetragenen Recht gleich.