Gesetze / Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

LuftFzgÜbk

Art 14

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzg%C3%9Cbk/14#abs-1 (1) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation macht dem Präsidenten und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz sowie allen anderen diesem Übereinkommen beigetretenen Staaten binnen 15 Tagen Mitteilung

a)
von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie dem Zeitpunkt der Hinterlegung und
b)
vom Eingang jeder Kündigungsanzeige sowie dem Zeitpunkt des Eingangs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzg%C3%9Cbk/14#abs-2 (2) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation notifiziert auch dem Präsidenten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 11 Absatz 1.

Art 13 Art 15