Gesetze / Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

LuftFzgÜbk

Art 10

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzg%C3%9Cbk/10#abs-1 (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz zur Unterzeichnung auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzg%C3%9Cbk/10#abs-2 (2) Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen Verfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzg%C3%9Cbk/10#abs-3 (3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

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