Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
3. DV LuftBO§ 34 Betriebsstoffvorräte - Hubschrauber (zu § 29 LuftBO)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/34#abs-1 (1) Für einen Flug nach Sichtflugregeln müssen die an Bord mitgeführten Betriebsstoffmengen den Flug zum geplanten Hubschrauberflugplatz und eine weitere Flugzeit von 20 Minuten bei einer Fluggeschwindigkeit für die beste Reichweite zuzüglich 10% der geplanten Flugzeit ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/34#abs-2 (2) Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln ohne Planung eines Ausweichflugplatzes müssen die an Bord mitzuführenden Betriebsstoffmengen Folgendes ermöglichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/34#abs-3 (3) Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln mit Planung eines Ausweichflugplatzes müssen die an Bord mitzuführenden Betriebsstoffmengen Folgendes ermöglichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/34#abs-4 (4) Ist für einen Flug kein geeigneter Ausweichlandeplatz vorhanden, müssen die Betriebsstoffmengen den Flug zum Landeplatz und zusätzlich zwei Stunden bei der vom Flughandbuch und der zuständigen Flugsicherungsorganisation für ein Warteverfahren vorgesehenen Geschwindigkeit ermöglichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/34#abs-5 (5) Bei der Berechnung der mitzuführenden Betriebsstoffmengen sind folgende Umstände zu berücksichtigen: