Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
3. DV LuftBO§ 32 Ausweichflugplatz (zu § 29 LuftBO)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/32#abs-1 (1) Auf die Festlegung eines Ausweichflugplatzes für einen Flug nach Instrumentenflugregeln kann verzichtet werden, wenn nach den neuesten verfügbaren Wetterinformationen für den Zeitraum von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der voraussichtlichen Ankunftszeit an dem Landeplatz oder von der aktuellen Startzeit bis zwei Stunden nach der voraussichtlichen Ankunftszeit am Landeplatz mindestens folgende Wetterbedingungen herrschen:
über dem jeweiligen Minimum des anzuwendenden Instrumentenanflugverfahrens,
über dem jeweiligen Minimum des anzuwendenden Instrumentenanflugverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/32#abs-2 (2) Für Flugzeuge kann abweichend von den Bedingungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ein pauschaler Wert von 5,5 Kilometern verwendet werden.