Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

3. DV LuftBO

§ 11 Sauerstoffversorgung (zu § 21 Absatz 2 LuftBO)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/11#abs-1 (1) Der erforderliche mitzuführende Sauerstoffvorrat richtet sich nach der Flughöhe, der Flugdauer in bestimmten Flughöhen und nach der Anzahl der Personen an Bord.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/11#abs-2 (2) Flüge in Kabinendruckhöhen von mehr als 3 600 Meter (12 000 Fuß) dürfen nur durchgeführt werden, wenn die an Bord mitgeführte Menge an Sauerstoff zur Versorgung wie folgt ausreicht:

1.
Versorgung aller Besatzungsmitglieder sowie zehn Prozent der Fluggäste, wenn die Flugzeit 30 Minuten in einer Kabinendruckhöhe von 3 600 Meter (12 000 Fuß) überschreitet und
2.
Versorgung aller Besatzungsmitglieder sowie der Fluggäste für die gesamte Zeit in einer Kabinendruckhöhe von mehr als 4 000 Meter (13 000 Fuß).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/11#abs-3 (3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat sicherzustellen, dass der erforderliche Sauerstoffvorrat an Bord zur Verfügung steht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/11#abs-4 (4) Alle Flugbesatzungsmitglieder, die mit der Ausführung von Tätigkeiten für eine sichere Flugdurchführung betraut sind, müssen jederzeit fortlaufend mit Sauerstoff versorgt werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/11#abs-5 (5) Die Kabinendruckhöhe ist bei Luftfahrzeugen ohne Druckkabine die Flughöhe über Normal Null.

§ 10 § 12