Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)

2. DV LuftBO

§ 19 Ausnahmen für besondere Flüge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/19#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann für Flüge zum Zwecke der Forschung, für Arbeits- und Wettbewerbsflüge Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn:

1.
bei Einhaltung der Vorschriften der Zweck der Forschungs-, Arbeits- oder Wettbewerbsflüge gefährdet ist,
2.
die Ausnahmen auf Flüge ohne die Beförderung von Personen, bei Arbeits- und Wettbewerbsflügen zusätzlich auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt bleiben,
3.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/19#abs-2 (2) Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein zugelassen, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

§ 18 § 20